Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 639: Zeile 639:     
In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten.
 
In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten.
 +
 +
'''LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25'''
 +
 +
# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung
 +
# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.
 +
# Als Ausfluss dieser Garantenpflicht trifft ihn die Verpflichtung, den Behandlern sämtliche für deren [[Heilbehandlung|Behandlung]] relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um deren Leben zu schützen. Hierzu gehörten insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend mögliche Gefährdungsaspekte solche Informationen über etwaige Suizidankündigungen
 +
# Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind.
    
===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche===
 
===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche===

Navigationsmenü