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===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?===
 
===[[Zwangsbehandlung]] als Notwehr des Betreuers?===
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Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung, Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten.
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Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers gegen seinen Betreuten ist ein Grundrechtseingriff gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Dieser Eingriff wäre nur bei einem Angriff als Notwehrhandlung gerechtfertigt. In allen anderen Fällen wäre die [[Zwangsbehandlung]] für den Betreuer als Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) [[Strafprozess|strafbar]]. Daher sollte der Betreuer die für ihn persönlich unzumutbaren Fälle rechtzeitig an das zuständige [[Betreuungsgericht]] zurückgeben und damit selbst den notwendigen [[Betreuerwechsel]] einleiten.
    
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
 
===[[Zwangsbehandlung]] als Nothilfe durch den Betreuer?===
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