Gegen den Kostenansatz findet der Rechtsbehelf der Erinnerung statt, § 18 Abs. 1 KostVfg. Über Erinnerungen entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen, §§ 18 Abs. 6, 36 KostVfg. Will er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen, hat er sie mit den Akten dem Prüfungsbeamten vorzulegen, § 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg.. | Gegen den Kostenansatz findet der Rechtsbehelf der Erinnerung statt, § 18 Abs. 1 KostVfg. Über Erinnerungen entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen, §§ 18 Abs. 6, 36 KostVfg. Will er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen, hat er sie mit den Akten dem Prüfungsbeamten vorzulegen, § 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg.. |