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Gegen den Kostenansatz findet der Rechtsbehelf der Erinnerung statt, § 18 Abs. 1 KostVfg.  Über Erinnerungen entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.  Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen, §§ 18 Abs. 6, 36  KostVfg. Will er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen, hat er sie mit den Akten dem Prüfungsbeamten vorzulegen, § 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg..
 
Gegen den Kostenansatz findet der Rechtsbehelf der Erinnerung statt, § 18 Abs. 1 KostVfg.  Über Erinnerungen entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.  Der Kostenbeamte kann der Erinnerung abhelfen, §§ 18 Abs. 6, 36  KostVfg. Will er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen, hat er sie mit den Akten dem Prüfungsbeamten vorzulegen, § 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg..
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde zulässig, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage  durch das Amtsgericht zugelassen wurde, § 81  Abs. 2 GNotKG.  Zuständig für die  Entscheidung  über die Beschwerde ist  bei Kosten in Betreuungssachen das für das Amtsgericht zuständige Landgericht, §§ 81 Abs. 3 GNotKG; 72 Abs. 1 S. 2; 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG.
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die [[Beschwerde]] zulässig, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage  durch das Amtsgericht zugelassen wurde, § 81  Abs. 2 GNotKG.  Zuständig für die  Entscheidung  über die Beschwerde ist  bei Kosten in Betreuungssachen das für das Amtsgericht zuständige Landgericht, §§ 81 Abs. 3 GNotKG; 72 Abs. 1 S. 2; 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG.
    
Nach § 81 GNotKG gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.
 
Nach § 81 GNotKG gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.
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