| − | Der Gerichtsvollzieher darf vom Schuldner Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen. Der Gläubiger kann wählen, ob der Schuldner bereits von Beginn an dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen hat (§ 802c, f ZPO = Vermögensauskunft) oder ob dies nach einem erfolglosen [[Zwangsvollstreckung|Vollstreckungsversuch]] erfolgen soll (§ 807 ZPO). | + | Der Gerichtsvollzieher darf vom Schuldner Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse einholen. Der Gläubiger kann wählen, ob der Schuldner bereits von Beginn an dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen hat (§ 802c, § 802f ZPO = Vermögensauskunft) oder ob dies nach einem erfolglosen [[Zwangsvollstreckung|Vollstreckungsversuch]] erfolgen soll (§ 807 ZPO). |