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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz''', FamRZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz''', FamRZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92:
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Die erforderliche Zustimmung des Untergebrachten zu einer psychopharmakologischen Behandlung kann im Land Berlin nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BerlPsychKG durch die Zustimmung des Betreuers als des [[gesetzlicgher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] ersetzt werden. Dessen Entscheidung stellt für die behandelnden Ärzte eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Ihre Rechtmäßigkeit kann nicht vom Vollzugsgericht, sondern nur vom Vormundschaftsgericht nachgeprüft werden.
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Die erforderliche Zustimmung des Untergebrachten zu einer psychopharmakologischen Behandlung kann im Land Berlin nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BerlPsychKG durch die Zustimmung des Betreuers als des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] ersetzt werden. Dessen Entscheidung stellt für die behandelnden Ärzte eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Ihre Rechtmäßigkeit kann nicht vom Vollzugsgericht, sondern nur vom Vormundschaftsgericht nachgeprüft werden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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