Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 39: Zeile 39:  
Rechtsprechung im Wortlaut:
 
Rechtsprechung im Wortlaut:
   −
'''LG München I,  Beschluss vom 21.07.1997, {{Rspr|13 T 7432/97}}''':
+
'''LG München I,  Beschluss vom 21.07.1997, 13 T 7432/97''':
    
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.
 
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.
 +
 +
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2026, 8 W 89/24'''
 +
 +
# Für die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB als Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung und das Vorliegen eines gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt es – auch bei fehlender [[Geschäftsfähigkeit]] im Übrigen – allein darauf an, ob der Eheschließende verstandesgemäß in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen.
 +
# Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verfahren nach dem FamFG (§ 26 FamFG) gebietet bei posthumen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1304 BGB neben der [[Anhörung]] von Beteiligten und Zeugen die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Frage der speziellen Ehegeschäftsfähigkeit, während der bloße Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit in anderen Verfahren (z.B. [[Betreuungsverfahren]]) regelmäßig nicht ausreicht.
    
===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===
 
===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===
Zeile 47: Zeile 52:  
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Die nach Landesrecht der 16 deutschen [[Bundesländer]] für das Personenstandswesen zuständigen Standesämter beurkunden in der Regel den [[Personenstand]] der Menschen nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG). Sie wirken somit bei der Schließung von Ehen in Deutschland mit. Diese deutschen Zivilehen sollen den individuell gewünschten liturgischen Trauungszeremonien gemäß dem jeweiligen Religionsrecht zeitlich vorausgehen, denn ansonsten käme es gleich zu Beginn der Ehe zu einer Ordnungswidrigkeit.
 
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Die nach Landesrecht der 16 deutschen [[Bundesländer]] für das Personenstandswesen zuständigen Standesämter beurkunden in der Regel den [[Personenstand]] der Menschen nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG). Sie wirken somit bei der Schließung von Ehen in Deutschland mit. Diese deutschen Zivilehen sollen den individuell gewünschten liturgischen Trauungszeremonien gemäß dem jeweiligen Religionsrecht zeitlich vorausgehen, denn ansonsten käme es gleich zu Beginn der Ehe zu einer Ordnungswidrigkeit.
   −
Das [[Betreuungsgericht]] kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner [[Gewaltschutzanordnung|erheblich gefährdet würde]] (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
+
Das [[Betreuungsgericht]] kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner [[Gewaltschutzanordnung|erheblich gefährdet würde]] (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur [[Akteneinsicht|Einsichtnahme in die Betreuungsakten]] des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
    
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).
 
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).
Zeile 187: Zeile 192:     
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
* [[Grundrechte]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterstützungspflicht]], [[freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Erbschaft]], [[Trennungsgebot]], [[Erbausschlagung]], [[Rechtsmittel]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]]
+
* [[Grundrechte]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterstützungspflicht]], [[freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Erbschaft]], [[Trennungsgebot]], [[Erbausschlagung]], [[Rechtsmittel]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Forensik]]
 
* [[Vorsorgevollmacht]], [[Betreuungsverfügung]], [[Patientenverfügung]]
 
* [[Vorsorgevollmacht]], [[Betreuungsverfügung]], [[Patientenverfügung]]
 
* [[Kindschaftsrecht]], [[Auskunftspflicht]], [[Vaterschaftsanerkennung]], [[Personenstand]]
 
* [[Kindschaftsrecht]], [[Auskunftspflicht]], [[Vaterschaftsanerkennung]], [[Personenstand]]
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü