Ist ein einem Verwaltungsverfahren ein Beteiligter nicht verfahrensfähig - und ist auch kein rechtlicher Betreuer bestellt - und liegt auch keine wirksame [[Vorsorgevollmacht]] vor, so hat die Behörde beim [[Betreuungsgericht]] (betreuungsrechtl. Zuweisungssache, § 340 FamFG) die Bestellung eines besonderen Vertreters im Verwaltungsverfahren zu beantragen. | Ist ein einem Verwaltungsverfahren ein Beteiligter nicht verfahrensfähig - und ist auch kein rechtlicher Betreuer bestellt - und liegt auch keine wirksame [[Vorsorgevollmacht]] vor, so hat die Behörde beim [[Betreuungsgericht]] (betreuungsrechtl. Zuweisungssache, § 340 FamFG) die Bestellung eines besonderen Vertreters im Verwaltungsverfahren zu beantragen. |