Sozialpsychiatrische Dienste sind in den [[Psychisch-Kranken-Gesetz|entsprechenden Landesgesetzen]] geregelt. In [[Baden-Württemberg]] ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten einschlägig (§ 6 PsychKHG BW). Die Einschränkung von [[Grundrechte]]n der psychisch Kranken wird durch § 56 PsychKHG BW ermöglicht bzw. gesetzlich gerechtfertigt. Dieses Landesgesetz ist seit dem [[Neu|01.01.2015]] in Kraft. Eine Zusammenarbeit der Sozialdienste mit den Rechtsbetreuenden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber im Rahmen einer fallbezogenen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] Vorteile für alle Beteiligten bedeuten. | Sozialpsychiatrische Dienste sind in den [[Psychisch-Kranken-Gesetz|entsprechenden Landesgesetzen]] geregelt. In [[Baden-Württemberg]] ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten einschlägig (§ 6 PsychKHG BW). Die Einschränkung von [[Grundrechte]]n der psychisch Kranken wird durch § 56 PsychKHG BW ermöglicht bzw. gesetzlich gerechtfertigt. Dieses Landesgesetz ist seit dem [[Neu|01.01.2015]] in Kraft. Eine Zusammenarbeit der Sozialdienste mit den Rechtsbetreuenden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber im Rahmen einer fallbezogenen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] Vorteile für alle Beteiligten bedeuten. |