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Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen [[Verfahrenspfleger]] (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§ 1823 BGB).
 
Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen [[Verfahrenspfleger]] (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§ 1823 BGB).
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==Rechtsprechung (neu)==
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==[[Rechtsprechung]] ([[neu]])==
    
'''BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - XII ZB 59/25'''
 
'''BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - XII ZB 59/25'''
 
   
 
   
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# Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
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# Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den [[Aufgabenbereich]] "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
 
#Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.
 
#Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.
  
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