In der gerichtlichen Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] bzw. die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 295 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen gegen den Willen des Betreuten ist die Frist 2 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen. | In der gerichtlichen Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] bzw. die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 295 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen gegen den Willen des Betreuten ist die Frist 2 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen. |