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Der Beschluss muss auch eine [[Rechtsmittel]]belehrung beinhalten (§ 39 FamFG). Das mögliche Rechtsmittel ist die [[Beschwerde]], die der Betreute und weitere Personen binnen eines Monats einlegen können (§ 303 FamFG).
 
Der Beschluss muss auch eine [[Rechtsmittel]]belehrung beinhalten (§ 39 FamFG). Das mögliche Rechtsmittel ist die [[Beschwerde]], die der Betreute und weitere Personen binnen eines Monats einlegen können (§ 303 FamFG).
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==Überprüfungsfrist==
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==[[Überprüfungsfrist]]==
 
In der gerichtlichen Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] bzw. die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 295 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen gegen den Willen des Betreuten ist die Frist 2 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen.
 
In der gerichtlichen Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] bzw. die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 295 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen gegen den Willen des Betreuten ist die Frist 2 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen.
  
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