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Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere [[Anhörung]]en der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.
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Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]] der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten [[Aufgabenbereich]]e (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere [[Anhörung]]en der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.
    
== Vorrang des Wunschs des Betroffenen ==
 
== Vorrang des Wunschs des Betroffenen ==
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