| | '''Ehefähigkeit''' ist die Möglichkeit, miteinander die [[wikipedia:de:Ehe|Ehe]] zu schließen ({{Zitat de §|1304|bgb}} BGB). Hierfür muss [[Geschäftsfähigkeit]] gegeben sein. Die Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit soll allerdings nach Entscheidungen vieler Gerichte einschl. des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichtes]] wegen des grundgesetzlich verbürgten [[wikipedia:de:Eherecht|Eherecht]]es {{Zitat Art|6|gg}} GG unter großzügigeren Kategorien gemessen werden als die Prüfung der Geschäftsfähigkeit allgemein ({{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = FamRZ 1974, 122 sowie BVerfG, [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20021218_1bvl001402.html Beschluss 1 BvL 14/02 vom 18.12.2002 zur Ehefähigkeit], FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862). | | '''Ehefähigkeit''' ist die Möglichkeit, miteinander die [[wikipedia:de:Ehe|Ehe]] zu schließen ({{Zitat de §|1304|bgb}} BGB). Hierfür muss [[Geschäftsfähigkeit]] gegeben sein. Die Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit soll allerdings nach Entscheidungen vieler Gerichte einschl. des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichtes]] wegen des grundgesetzlich verbürgten [[wikipedia:de:Eherecht|Eherecht]]es {{Zitat Art|6|gg}} GG unter großzügigeren Kategorien gemessen werden als die Prüfung der Geschäftsfähigkeit allgemein ({{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = FamRZ 1974, 122 sowie BVerfG, [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20021218_1bvl001402.html Beschluss 1 BvL 14/02 vom 18.12.2002 zur Ehefähigkeit], FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862). |
| − | Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich wie bei der [[Testierfähigkeit]] um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen. Selbst eine erhebliche geistige [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen. | + | Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich wie bei der [[Testierfähigkeit]] um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine natürliche Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen. Selbst eine erhebliche geistige [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die natürliche Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen. |