Die Voraussetzungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung sind in zwei sich unterscheidende Tatbestandsmerkmale aufgeteilt. Sie ermöglichen es dem Betreuer, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, wenn:
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* aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt;
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* die Unterbringung erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten aber nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1831 Abs. 1 BGB).
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Als Grund für die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Unterbringung muss eine psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Grundvoraussetzungen der Betreuerbestellung. Reichten diese Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung nicht aus, so stellt sich auch nicht die Frage einer betreuungsrechtlichen Unterbringung durch den Betreuer. Weiter bedarf es einer Gefahr, dass sich der Betroffene selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. (Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 26).
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Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann,
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann,