| − | Unter einer unterstützten Entscheidungsfindung versteht man im Betreuungsrecht den gemeinsamen Weg zu einer eigenen Willensbildung eines volljährigen Menschen, der persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann. Die [[Selbstbestimmung]] des kranken oder behinderten Menschen soll so zunehmend ermöglicht werden, um dem Artikel 12 der UN-[[Behindertenkonvention]] gerecht zu werden. Begleiter auf diesem gemeinsamen Weg können Familienangehörige, Ärzte, Pflegende, [[Vertrauensperson]]en und der rechtliche Betreuer des betreuten Menschen sein, je nachdem ob [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Geschäftsfähigkeit]] oder nur ein [[natürlicher Wille]] vorliegt. | + | Unter einer unterstützten Entscheidungsfindung versteht man im Betreuungsrecht den gemeinsamen Weg zu einer eigenen Willensbildung eines volljährigen Menschen, der persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann. Die [[Selbstbestimmung]] des kranken oder behinderten Menschen soll so zunehmend ermöglicht werden, um dem Artikel 12 der UN-[[Behindertenkonvention]] gerecht zu werden. Begleiter auf diesem gemeinsamen Weg können Familienangehörige, Ärzte, Pflegende, [[Vertrauensperson]]en und der [[Betreuer|rechtliche Betreuer]] des betreuten Menschen sein, je nachdem ob [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Geschäftsfähigkeit]] oder nur ein [[natürlicher Wille]] vorliegt. |