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Unter einer unterstützten Entscheidungsfindung versteht man im Betreuungsrecht den gemeinsamen Weg zu einer eigenen Willensbildung eines volljährigen Menschen, der persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann. Die [[Selbstbestimmung]] des kranken oder behinderten Menschen soll so zunehmend ermöglicht werden, um dem Artikel 12 der UN-[[Behindertenkonvention]] gerecht zu werden. Begleiter auf diesem gemeinsamen Weg können Familienangehörige, Ärzte, Pflegende, [[Vertrauensperson]]en und der rechtliche Betreuer des betreuten Menschen sein, je nachdem ob [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Geschäftsfähigkeit]] oder nur ein [[natürlicher Wille]] vorliegt.
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Unter einer unterstützten Entscheidungsfindung versteht man im Betreuungsrecht den gemeinsamen Weg zu einer eigenen Willensbildung eines volljährigen Menschen, der persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann. Die [[Selbstbestimmung]] des kranken oder behinderten Menschen soll so zunehmend ermöglicht werden, um dem Artikel 12 der UN-[[Behindertenkonvention]] gerecht zu werden. Begleiter auf diesem gemeinsamen Weg können Familienangehörige, Ärzte, Pflegende, [[Vertrauensperson]]en und der [[Betreuer|rechtliche Betreuer]] des betreuten Menschen sein, je nachdem ob [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Geschäftsfähigkeit]] oder nur ein [[natürlicher Wille]] vorliegt.
    
==Betreuerpflicht==
 
==Betreuerpflicht==
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