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==Betreuungsrecht==
 
==Betreuungsrecht==
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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]]) diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche [[Heilbehandlung|ärztliche Maßnahme]] im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]]) diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
    
Ein weiterer wichtiger Gesprächsprozess kann die [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]] am Ende des individuellen Lebens sein.
 
Ein weiterer wichtiger Gesprächsprozess kann die [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]] am Ende des individuellen Lebens sein.
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