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Außerdem, wer für die Anerkennung von [[Sachkundelehrgang|Sachkundelehrgängen]] und [[Betreuungsverein]]en zuständig ist und ob es zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen (über § 14 BtOG hinaus) gibt.  
 
Außerdem, wer für die Anerkennung von [[Sachkundelehrgang|Sachkundelehrgängen]] und [[Betreuungsverein]]en zuständig ist und ob es zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen (über § 14 BtOG hinaus) gibt.  
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Die Förderung der Betreuungsvereine für die [[Querschnittsaufgaben]] erfolgt ebenfalls landesrechtlich. Und für die verbindiche Vergütungseinstufung von [[Berufsbetreuer]]n (§ 8 Abs. 3, 4 VBVG) sind in einigen Bundesländern andere Stellen (als die Amtsgerichtsvorstände) zuständig.
    
Die [[PsychKG|Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke]] sind ebenfalls Landesrecht. Oft für Betreuer auch wichtig: die Landesrechtlichen Bestimmungen über betreute Wohnformen oder die Bestattungsgesetze.
 
Die [[PsychKG|Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke]] sind ebenfalls Landesrecht. Oft für Betreuer auch wichtig: die Landesrechtlichen Bestimmungen über betreute Wohnformen oder die Bestattungsgesetze.