Träger des sogenannten kooperativen und koordinierenden Föderalismus in Deutschland sind vor allem die Regierungen von Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insgesamt 17 deutsche Regierungen bzw. Exekutiven). Gemäß dem Grundgesetz von 1949 sollen diese Regierungen in einem zweistufigen Staatsaufbau von Bund und Ländern kooperativ zusammenwirken. Die Länderzusammenarbeit beruht quasi auf einem Bündnisvertrag s.o. und die Kooperation von Bund und Ländern wird durch die ursprünglich westdeutsche Verfassung, d.h. durch das Deutsche Grundgesetz geregelt. Erhellend sind in diesem Zusammenhang vor allem Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung), Art. 85 GG (Auftragsverwaltung) und Art. 86 GG (bundeseigene Verwaltung). | Träger des sogenannten kooperativen und koordinierenden Föderalismus in Deutschland sind vor allem die Regierungen von Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insgesamt 17 deutsche Regierungen bzw. Exekutiven). Gemäß dem Grundgesetz von 1949 sollen diese Regierungen in einem zweistufigen Staatsaufbau von Bund und Ländern kooperativ zusammenwirken. Die Länderzusammenarbeit beruht quasi auf einem Bündnisvertrag s.o. und die Kooperation von Bund und Ländern wird durch die ursprünglich westdeutsche Verfassung, d.h. durch das Deutsche Grundgesetz geregelt. Erhellend sind in diesem Zusammenhang vor allem Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung), Art. 85 GG (Auftragsverwaltung) und Art. 86 GG (bundeseigene Verwaltung). |