Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 10: Zeile 10:  
==Bundesrepublik Deutschland==
 
==Bundesrepublik Deutschland==
 
Träger des sogenannten kooperativen und koordinierenden Föderalismus in Deutschland sind vor allem die Regierungen von Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insgesamt 17 deutsche Regierungen bzw. Exekutiven). Gemäß dem Grundgesetz von 1949 sollen diese Regierungen in einem zweistufigen Staatsaufbau von Bund und Ländern kooperativ zusammenwirken. Die Länderzusammenarbeit beruht quasi auf einem Bündnisvertrag s.o. und die Kooperation von Bund und Ländern wird durch die ursprünglich westdeutsche Verfassung, d.h. durch das Deutsche Grundgesetz geregelt. Erhellend sind in diesem Zusammenhang vor allem Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung), Art. 85 GG (Auftragsverwaltung) und Art. 86 GG (bundeseigene Verwaltung).
 
Träger des sogenannten kooperativen und koordinierenden Föderalismus in Deutschland sind vor allem die Regierungen von Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insgesamt 17 deutsche Regierungen bzw. Exekutiven). Gemäß dem Grundgesetz von 1949 sollen diese Regierungen in einem zweistufigen Staatsaufbau von Bund und Ländern kooperativ zusammenwirken. Die Länderzusammenarbeit beruht quasi auf einem Bündnisvertrag s.o. und die Kooperation von Bund und Ländern wird durch die ursprünglich westdeutsche Verfassung, d.h. durch das Deutsche Grundgesetz geregelt. Erhellend sind in diesem Zusammenhang vor allem Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung), Art. 85 GG (Auftragsverwaltung) und Art. 86 GG (bundeseigene Verwaltung).
 +
 +
==Föderalismus im Betreuungsrecht==
 +
 +
Die zentralen Gesetze (BGB, [[FamFG]], [[BtOG]] und [[VBVG]]) sind Bundesgesetze, die [[BtRrgV]] ist eine Bundesrechtsverordnung.
 +
 +
Dennoch gibt es auch landesrechtliche Regelungen. So gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Ausführungsgesetz zum BtOG. Hier ist zB geregelt, wo die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n errichtet sind und ob es eine oder mehrere überörtliche Betreuungsbehörden gibt.
 +
 +
Außerdem, wer für die Anerkennung von [[Sachkundelehrgang|Sachkundelehrgängen]{ und [[Betreuungsverein]]en zuständig ist und ob es zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen (über § 14 BtOG hinaus) gibt.
 +
 +
Die [[PsychKG|Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke]] sind ebenfalls Landesrecht. Oft für Betreuer auch wichtig: die Landesrechtlichen Bestimmungen über betreute Wohnformen oder die Bestattungsgesetze.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Navigationsmenü