Das Rechtsverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer gehört dem Privatrecht an und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der öffentlich-rechtliche Einschlag zeigt sich darin, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuung gerichtlich bestellt]], [[Verlängerung der Betreuung|verlängert]] und beendet wird und die Amtsverwaltung des Betreuers meist unter der [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]s verbleibt. So entsteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Betreuer, Betreutem und dem [[Betreuungsgericht]]. Die Beziehungen zwischen den beteiligten Privatpersonen und dem Gericht bilden die öffentlich-rechtliche Komponente der rechtlichen Betreuung. | Das Rechtsverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer gehört dem Privatrecht an und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der öffentlich-rechtliche Einschlag zeigt sich darin, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuung gerichtlich bestellt]], [[Verlängerung der Betreuung|verlängert]] und beendet wird und die Amtsverwaltung des Betreuers meist unter der [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]s verbleibt. So entsteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Betreuer, Betreutem und dem [[Betreuungsgericht]]. Die Beziehungen zwischen den beteiligten Privatpersonen und dem Gericht bilden die öffentlich-rechtliche Komponente der rechtlichen Betreuung. |