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Das Rechtsverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer gehört dem Privatrecht an und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der öffentlich-rechtliche Einschlag zeigt sich darin, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuung gerichtlich bestellt]], [[Verlängerung der Betreuung|verlängert]] und beendet wird und die Amtsverwaltung des Betreuers meist unter der [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]s verbleibt. So entsteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Betreuer, Betreutem und dem [[Betreuungsgericht]]. Die Beziehungen zwischen den beteiligten Privatpersonen und dem Gericht bilden die öffentlich-rechtliche Komponente der rechtlichen Betreuung.
 
Das Rechtsverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer gehört dem Privatrecht an und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der öffentlich-rechtliche Einschlag zeigt sich darin, dass die [[Betreuerbestellung|Betreuung gerichtlich bestellt]], [[Verlängerung der Betreuung|verlängert]] und beendet wird und die Amtsverwaltung des Betreuers meist unter der [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]s verbleibt. So entsteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Betreuer, Betreutem und dem [[Betreuungsgericht]]. Die Beziehungen zwischen den beteiligten Privatpersonen und dem Gericht bilden die öffentlich-rechtliche Komponente der rechtlichen Betreuung.
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Als Teil des verfassungsrechtlichen [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]s ist der Erforderlichkeitsgrundsatz vom [[Betreuungsgericht]] stets zu beachten. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden können. Aber nur solange dieser Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl wahrnimmt, bleibt die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] unnötig. Der Erforderlichkeitsgrundsatz verlangt auch, dass sich die Betreuung auf solche Angelegenheiten beschränkt, bei denen der Betroffene konkret Hilfe benötigt. Die [[Betreuerbestellung]] wird daher auf bestimmte [[Aufgabenkreise]] beschränkt und präzisiert. Außerdem steht die [[Betreuerbestellung]] unter einer zeitlichen Beschränkung. Bei Erreichen des Überprüfungszeitpunkts veranlasst das zuständige [[Betreuungsgericht]] ein aktuelles [[Arztzeugnis]] oder ein [[Sachverständigengutachten]], das die Notwendigkeit der Fortsetzung einer rechtlichen Betreuung belegt oder auch nicht.
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Als Teil des verfassungsrechtlichen [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]s ist der Erforderlichkeitsgrundsatz vom [[Betreuungsgericht]] stets zu beachten. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden können. Aber nur solange dieser Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl wahrnimmt, bleibt die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] unnötig. Der Erforderlichkeitsgrundsatz verlangt auch, dass sich die Betreuung auf solche Angelegenheiten beschränkt, bei denen der Betroffene konkret Hilfe benötigt. Die [[Betreuerbestellung]] wird daher auf bestimmte [[Aufgabenbereich]]e beschränkt und präzisiert. Außerdem steht die [[Betreuerbestellung]] unter einer zeitlichen Beschränkung. Bei Erreichen des [[Überprüfungsfrist|Überprüfungszeitpunkts]] veranlasst das zuständige [[Betreuungsgericht]] ein aktuelles [[Arztzeugnis]] oder ein [[Sachverständigengutachten]], das die Notwendigkeit der Fortsetzung einer rechtlichen Betreuung belegt oder auch nicht.
    
==Gesetzesinhalt==
 
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