Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1817 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen. Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. | Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1817 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen. Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. |