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==Meldepflicht==
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==[[Anzeigepflicht]]==
 
Eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
 
Eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
    
Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1817 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an.  
 
Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1817 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an.  
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Soweit die Betreuung von einem [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] (§ 1818 BGB) geführt und die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Betreuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Leiter des Vereins oder der Behörde.
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Soweit die Betreuung von einem [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] (§ 1818 BGB) geführt und die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Betreuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Geschäftsführer des Vereins oder den Leiter der Behörde.
    
==Schlusspflichten==
 
==Schlusspflichten==
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