'''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der [[Vollmachtswiderruf]] in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein [[Vollmachtswiderruf]] gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.''' | '''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der [[Vollmachtswiderruf]] in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein [[Vollmachtswiderruf]] gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.''' |