| | Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten '''nicht zum Betreuer bestellt werden'''. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet. | | Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten '''nicht zum Betreuer bestellt werden'''. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet. |
| − | Keinerlei Ermessensspielraum hatte der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person durfte er nicht zum Betreuer bestellen. | + | Keinerlei Ermessensspielraum hatte der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene [[Unterbringung|untergebracht ist]] oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person durfte er nicht zum Betreuer bestellen. |
| | Diesen absoluten Ausschlussgrund (BayObLG FamRZ 1999, 50) hatte der Richter strikt zu beachten. Selbst der Vorschlag des Betroffenen konnte dieses Verbot nicht überwinden (BayObLGZ 1996, 250). In einer engen Beziehung steht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Betreiber-KG der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet (BayObLG BtPrax 2001, 253), gleiches kann für einen nahen Angehörigen des Betroffenen gelten, der in der Einrichtung beschäftigt ist (BayObLG FamRZ 1999, 50) oder den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins der Alleingesellschafter der GmbH ist, die das Heim betreibt (BayObLG BtPrax 1998, 76). | | Diesen absoluten Ausschlussgrund (BayObLG FamRZ 1999, 50) hatte der Richter strikt zu beachten. Selbst der Vorschlag des Betroffenen konnte dieses Verbot nicht überwinden (BayObLGZ 1996, 250). In einer engen Beziehung steht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Betreiber-KG der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet (BayObLG BtPrax 2001, 253), gleiches kann für einen nahen Angehörigen des Betroffenen gelten, der in der Einrichtung beschäftigt ist (BayObLG FamRZ 1999, 50) oder den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins der Alleingesellschafter der GmbH ist, die das Heim betreibt (BayObLG BtPrax 1998, 76). |