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==Abgrenzungsfragen==
 
==Abgrenzungsfragen==
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Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf Urteil vom 09.01.2001], 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206  m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.
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Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenbereich]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf Urteil vom 09.01.2001], 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206  m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenbereich [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.
    
Bei einem körperlich gesunden aber psychisch kranken Betroffenen ist in der Regel eine Betreuung nur für den nervenärztlichen Bereich erforderlich, nicht aber die Sorge für die Gesundheit insgesamt (BayObLG BtPrax 1995, 68).
 
Bei einem körperlich gesunden aber psychisch kranken Betroffenen ist in der Regel eine Betreuung nur für den nervenärztlichen Bereich erforderlich, nicht aber die Sorge für die Gesundheit insgesamt (BayObLG BtPrax 1995, 68).
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