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Die Anregung an das [[Betreuungsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jedermann gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
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Die Anregung an das [[Betreuungsgericht]], für eine andere natürliche Person einen [[Betreuer]] zu bestellen, kann von jedermann gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
    
Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
 
Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
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