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'''SG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2021, S 12 SO 3577/18
 
'''SG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2021, S 12 SO 3577/18
 
   
 
   
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# Der Gesetzgeber hat den Schutzbereich des verfassungskräftigen Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG in § 74 SGB XII und § 33 Abs. 2 SGB XII dahingehend bestimmt, dass auch mittellose Sozialhilfeempfänger/innen ihre Testierfreiheit ausüben und ihre ggfs. nicht minder mittellosen Erb/innen deren Erbschaft annehmen können sollen, ohne sich hierfür eigens verschulden zu müssen.
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# Der Gesetzgeber hat den Schutzbereich des verfassungskräftigen Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG in § 74 SGB XII und § 33 Abs. 2 SGB XII dahingehend bestimmt, dass auch [[Mittellosigkeit|mittellose]] Sozialhilfeempfänger/innen ihre Testierfreiheit ausüben und ihre ggfs. nicht minder mittellosen Erb/innen deren [[Erbschaft]] annehmen können sollen, ohne sich hierfür eigens verschulden zu müssen.
 
# Eine Unangemessenheit der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung folgt nicht allein aus dem Umstand, dass in dem denkbaren Fall eines Todes erst nach dem Erreichen der Höchstbeitragszeit eine wesentlich niedrigere Versicherungssumme ausgezahlt würde, als in diesem Eventualverlauf insgesamt zuvor an Beiträgen eingezahlt worden sein würde.
 
# Eine Unangemessenheit der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung folgt nicht allein aus dem Umstand, dass in dem denkbaren Fall eines Todes erst nach dem Erreichen der Höchstbeitragszeit eine wesentlich niedrigere Versicherungssumme ausgezahlt würde, als in diesem Eventualverlauf insgesamt zuvor an Beiträgen eingezahlt worden sein würde.
  
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