Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 7: Zeile 7:  
Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).  
 
Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).  
   −
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
+
Die bisherige '''weitere Beschwerde''' an das Oberlandesgericht wird durch die '''Rechtsbeschwerde''' an den Bundesgerichtshof (Sitz in Karlsruhe) ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).
    
Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).
 
Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü