==[[Pflicht zur Betreuungsübernahme|Übernahmepflicht]]==
==[[Pflicht zur Betreuungsübernahme|Übernahmepflicht]]==
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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist [[Pflicht zur Betreuungsübernahme|verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen]], wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden.
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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist [[Pflicht zur Betreuungsübernahme|verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen]], wenn sie zur [[Persönliche Betreuung|persönlichen Betreuung]] der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden.