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Ein psychisch Kranker, der auf der Grundlage eines [[PsychKG]] untergebracht wird, ist gemäß § 316 FamFG uneingeschränkt verfahrensfähig, auf ein Rechtsmittel hiergegen - ggfls. konkludent - zu verzichten.
 
Ein psychisch Kranker, der auf der Grundlage eines [[PsychKG]] untergebracht wird, ist gemäß § 316 FamFG uneingeschränkt verfahrensfähig, auf ein Rechtsmittel hiergegen - ggfls. konkludent - zu verzichten.
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==Strafverfahren==
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==[[Strafprozess|Strafverfahren]]==
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/bverfg/bverfg_1732_93.pdf BVerfG, Urteil vom 22. September 1993], {{Rspr|2 BvR 1732/93}}  (Voraussetzungen der Durchführung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten in dessen Abwesenheit)
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/bverfg/bverfg_1732_93.pdf BVerfG, Urteil vom 22. September 1993], {{Rspr|2 BvR 1732/93}}  (Voraussetzungen der Durchführung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten in dessen Abwesenheit)
  
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