Ein psychisch Kranker, der auf der Grundlage eines [[PsychKG]] untergebracht wird, ist gemäß § 316 FamFG uneingeschränkt verfahrensfähig, auf ein Rechtsmittel hiergegen - ggfls. konkludent - zu verzichten. | Ein psychisch Kranker, der auf der Grundlage eines [[PsychKG]] untergebracht wird, ist gemäß § 316 FamFG uneingeschränkt verfahrensfähig, auf ein Rechtsmittel hiergegen - ggfls. konkludent - zu verzichten. |