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Der Umstand, dass ein volljähriger Ausländer aufgrund
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Der Umstand, dass ein volljähriger [[Ausländer]] aufgrund
 
einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
 
einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
 
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1814 Abs.
 
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1814 Abs.
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''' OVG Saarlouis, 2. Senat , Beschluss vom 18.10.2005],  2 W 15/05  ''':
 
''' OVG Saarlouis, 2. Senat , Beschluss vom 18.10.2005],  2 W 15/05  ''':
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Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen - hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers - kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben.
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Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen - hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines [[Ausländer]]s - kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben.
    
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleiner Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann.
 
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleiner Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann.
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Das Betreuungsverhältnis nach den §§ 1814 ff. BGB ist vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG familiären Beziehung zwischen dem Betreuten und seinem zum Betreuer aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden.
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Das Betreuungsverhältnis nach den §§ 1814 ff. BGB ist vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG familiären Beziehung zwischen dem Betreuten und seinem [[Betreuer]] aufgrund dieser [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ausgegangen werden.
    
Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung - hier eines geistig Behinderten in der Türkei - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handelt, wenn sie nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten - generell vorhandenen - Betreuungseinrichtung im Heimatland.
 
Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung - hier eines geistig Behinderten in der Türkei - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handelt, wenn sie nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten - generell vorhandenen - Betreuungseinrichtung im Heimatland.
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==Siehe auch==
 
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