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Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB
 
Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB
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Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können.
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Die Abgrenzung des [[Aufgabenbereich]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.
    
====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ====
 
====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ====
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