Gemäß § 33 SGB IX sind [[Betreuer]] verpflichtet, ihre Betreuten auf die Beratungsmöglichkeit bei der [[Eingliederungshilfe|Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)]] hinzuweisen, wenn sie neue Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX an ihnen wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Ärzte oder anderes medizinisches Personal auf diese neuen Behinderungen ihrer Betreuten hingewiesen werden. | Gemäß § 33 SGB IX sind [[Betreuer]] verpflichtet, ihre Betreuten auf die Beratungsmöglichkeit bei der [[Eingliederungshilfe|Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)]] hinzuweisen, wenn sie neue Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX an ihnen wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Ärzte oder anderes medizinisches Personal auf diese neuen Behinderungen ihrer Betreuten hingewiesen werden. |