Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 40: Zeile 40:  
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 6 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
 
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 6 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
   −
Der Betreuer hat einen allgemeinen [[wikipedia:de:Rehabilitation|Rehabilitation]]sauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen [[Aufgabenkreis]]e (meist [[Gesundheitssorge]] oder [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und [[wikipedia:de:behinderung|Behinderung]]en zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen.  
+
Der Betreuer hat einen allgemeinen [[wikipedia:de:Rehabilitation|Rehabilitation]]sauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen [[Aufgabenbereich]]e (meist [[Gesundheitssorge]] oder [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und [[wikipedia:de:behinderung|Behinderung]]en zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen.  
 
Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlungen]], [[wikipedia:de:Kur|Kur]]en, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen.  
 
Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlungen]], [[wikipedia:de:Kur|Kur]]en, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen.  
  
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü