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=="Alle Angelegenheiten" entfällt ab 01.01.2023==
 
=="Alle Angelegenheiten" entfällt ab 01.01.2023==
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreis). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
    
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenbereiche "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
 
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenbereiche "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
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Es ergab sich bis Ende 2022 zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG - in der Fassung vor 2023), dass es grundsätzlich zulässig war, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kam das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststand, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten war deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
 
Es ergab sich bis Ende 2022 zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG - in der Fassung vor 2023), dass es grundsätzlich zulässig war, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kam das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststand, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten war deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Andernfalls musste sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1817 Abs. 2 BGB).  
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Andernfalls musste sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB genannten Aufgabenbereiche ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1817 Abs. 2 BGB).  
    
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
 
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
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