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'''LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15''':
 
'''LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15''':
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Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.
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Die Gesamtdauer [[Einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnungen]] über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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