Änderungen

K
Zeile 1: Zeile 1:  
[[Bild:Umzug.jpg|right]]
 
[[Bild:Umzug.jpg|right]]
−
==Allgemeines==
+
==[[Allgemeines]]==
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
 
Das '''Aufenthaltsbestimmungsrecht''' ist ein Teilbereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]], der sich mit dem [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] und dem tatsächlichen Aufenthalt eines [[wikipedia:de:Minderjähriger|Minderjährigen]] unter elterlicher Sorge oder [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder eines volljährigen Betreuten befasst.
   Zeile 7: Zeile 7:  
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
 
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
   −
Aber selbst wenn der Betreuer das Recht zur Festlegung des Aufenthalts hat, muß er weiterhin § 1821 Abs. 2 BGB beachten: Wünsche des Betreuten genießen so lange Vorrang, als sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dabei sind gewisse Gefahren, im Sinne von allgemeine Lebensrisiken, hinzunehmen, so lange sie dem autonomen Lebensplan des Betroffenen entsprechen, denn auch dieser gehört zu seinem Wohl. Lebt der Betreute z.B. in einer Wohnung, welche nur über eine steile Treppe zu erreichen ist, so hat er die damit verbundene Sturzgefahr selbst gewählt. Sie allein kann daher kein Grund sein, ihn gegen seinen Willen aus dieser Wohnung zu nehmen und in ein Heim einzuweisen, nur weil er inzwischen krankheitsbedingt die Einsicht in die Sturzgefahr verloren hat. Etwas anderes gilt freilich, wenn die Sturzgefahr erst aus der Krankheit resultiert oder durch sie eine andere Dimension angenommen hat.
+
Aber selbst wenn der Betreuer das Recht zur Festlegung des Aufenthalts hat, muss er weiterhin § 1821 Abs. 2 BGB beachten: Wünsche des Betreuten genießen so lange Vorrang, als sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dabei sind gewisse Gefahren, im Sinne von allgemeine Lebensrisiken, hinzunehmen, so lange sie dem autonomen Lebensplan des Betroffenen entsprechen. Lebt der Betreute z.B. in einer Wohnung, welche nur über eine steile Treppe zu erreichen ist, so hat er die damit verbundene Sturzgefahr selbst gewählt. Sie allein kann daher kein Grund sein, ihn gegen seinen Willen aus dieser Wohnung zu nehmen und in ein Heim einzuweisen, nur weil er inzwischen krankheitsbedingt die Einsicht in die Sturzgefahr verloren hat. Etwas anderes gilt freilich, wenn die Sturzgefahr erst aus der Krankheit resultiert oder durch sie eine andere Dimension angenommen hat.
    
==Sorge um die Wohnverhältnisse des Betreuten==
 
==Sorge um die Wohnverhältnisse des Betreuten==
7.537

Bearbeitungen