Mit dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen [[Betreuungsgesetz]] war zwar die Entmündigung abgeschafft worden. Diese hatte als Auswirkung ebenso zum Wahlausschluss geführt wie die Anordnung einer (Zwangs-) Gebrechlichkeitspflegschaft. Anders als noch im 2. Diskussionsteilentwurf empfahl der Regierungsentwurf zum BtG keine vollständige Streichung des Wahlausschlusses, sondern eine Beschränkung auf die Fälle der „Total-Betreuung“, also des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“. Begründet wurde dies mit dem '''hohen Stellenwert des Wahlrechtes in einer Demokratie'''. | Mit dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen [[Betreuungsgesetz]] war zwar die Entmündigung abgeschafft worden. Diese hatte als Auswirkung ebenso zum Wahlausschluss geführt wie die Anordnung einer (Zwangs-) Gebrechlichkeitspflegschaft. Anders als noch im 2. Diskussionsteilentwurf empfahl der Regierungsentwurf zum BtG keine vollständige Streichung des Wahlausschlusses, sondern eine Beschränkung auf die Fälle der „Total-Betreuung“, also des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“. Begründet wurde dies mit dem '''hohen Stellenwert des Wahlrechtes in einer Demokratie'''. |