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Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen und [[Vereinsbetreuer]] den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Anlagegeld|Geldanlage]] nicht gelten.  
 
Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen und [[Vereinsbetreuer]] den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Anlagegeld|Geldanlage]] nicht gelten.  
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Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1865 BGB) befreit.
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Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen [[Rechnungslegung]]spflicht (§ 1865 BGB) befreit.
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Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden (§ 1862 BGB).
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Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall den Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden (§ 1862 BGB).
    
=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
 
=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
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