Ist die Betreuung wegen Todes beendet, sollte der Betreuer den genauen Todestag und den Sterbeort (wichtig wegen Zuständigkeit des Standesamtes) nennen. Eine Sterbeurkunde zu übersenden, ist keine [[Betreuerpflichten|Betreuerpflicht]]. Das Gericht kann diese direkt vom Standesamt anfordern (§ 65 PStG). | Ist die Betreuung wegen Todes beendet, sollte der Betreuer den genauen Todestag und den Sterbeort (wichtig wegen Zuständigkeit des Standesamtes) nennen. Eine Sterbeurkunde zu übersenden, ist keine [[Betreuerpflichten|Betreuerpflicht]]. Das Gericht kann diese direkt vom Standesamt anfordern (§ 65 PStG). |