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Am Rechtsverkehr in Deutschland nehmen nicht nur einzelne Menschen, sondern auch Vereinigungen von Menschen und rechtsfähige Vermögensmassen teil.  
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Am Rechtsverkehr in Deutschland nehmen nicht nur einzelne Menschen („[[wikipedia:de:Natürliche Person|natürliche Personen]]“), sondern auch Vereinigungen von Menschen und rechtsfähige Vermögensmassen teil.
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==Natürliche Personen==
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Damit die [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärungen]] einzelner Menschen rechtswirksam sind, müssen diese [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein (§ 105 BGB). Nur [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] können auch bei volljährigen Geschäftsunfähigen gemäß § 105a BGB rechtlich wirksam bleiben. Bisher unerkannt geschäftsunfähige Volljährige stellen für den sicheren Rechtsverkehr in Deutschland eine Beeinträchtigung dar. Die [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung einer Betreuerbestellung]] sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, bevor es zu größeren Schäden kommt, für die dann niemand haftet.
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Damit die Willenserklärungen einzelner Menschen rechtswirksam sind, müssen diese [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein (§ 105 BGB). Nur [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] können auch bei volljährigen Geschäftsunfähigen gemäß § 105a BGB rechtlich wirksam bleiben. Bisher unerkannt geschäftsunfähige Volljährige stellen für den sicheren Rechtsverkehr in Deutschland eine Beeinträchtigung dar. Die [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung einer Betreuerbestellung]] sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, bevor es zu größeren Schäden kommt, für die dann niemand haftet.
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==Gesellschaften==
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Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer (BGB-)Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die [[Gesetzgebung]] des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. Nicht rechtsfähig im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft ohne Vermögen gemäß § 740 BGB.  
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Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die [[Gesetzgebung]] des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. Nicht rechtsfähig im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft ohne Vermögen gemäß § 740 BGB. Eine gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit besitzen die sogenannten juristischen Personen. Dazu gehören eingetragene Vereine (zum Beispiel [[Betreuungsverein]]e) und rechtsfähige Stiftungen (zum Beispiel als Träger von [[Altenheim]]en).
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==Juristische Personen==
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Eine gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit besitzen die sogenannten juristischen Personen. Dazu gehören eingetragene Vereine (zum Beispiel [[Betreuungsverein]]e) und rechtsfähige Stiftungen (zum Beispiel als Träger von [[Altenheim]]en).
    
==digitale Identität==
 
==digitale Identität==

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