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Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,42 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Betreuungsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung.
 
Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,42 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Betreuungsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung.
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Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von z.Zt. 425 Euro/Jahr (§ 1878 BGB). Für 2024/2025 wird die Summe um einen Inflationszuschlag von je 24 € erhöht.
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Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von 450 Euro/Jahr ab 2026 (§ 1878 BGB).  
    
Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen.
 
Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen.
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