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==Funktion der gesetzlichen Vertretung==
 
==Funktion der gesetzlichen Vertretung==
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Gemäß {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB ist der Betreuer der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner [[wikipedia:de:Datenschutz|personenbezogenen Daten]] an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB]). Ist der Betreute aktuell [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]], darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlungen]] einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden (§ 1828 BGB).
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Gemäß {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB ist der Betreuer der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betroffenen. Er muss in der Regel (wenn der Patient nach ärztlicher Überzeugung nicht einwilligungsfähig ist), genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der einwilligungsfähige betreute Patient mit der Weitergabe seiner [[wikipedia:de:Datenschutz|personenbezogenen Daten]] an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB]). Ist der Betreute aktuell [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]], darf der Arzt nicht ohne Zustimmung des Betreuten Informationen an den Betreuer weitergeben. Bei Einwilligungsunfähigkeit jedoch muss der Betreuer an Stelle des Betreuten in [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlungen]] einwilligen und muss dazu vom Arzt umfassend aufgeklärt werden (§§ 630d, e, 1828 BGB).
    
==Kein [[Zeugnisverweigerungsrecht]]==
 
==Kein [[Zeugnisverweigerungsrecht]]==

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