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In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder. Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB).  
 
In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder. Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB).  
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Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000,00 Euro beträgt.  
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Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als [[Freibetrag|100.000,00 Euro]] beträgt.
    
==Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung==
 
==Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung==
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