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==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
 
==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
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Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.
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Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der [[Eingliederungshilfe|Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben]] im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.
    
==Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung==
 
==Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung==
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