Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten ist der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die [[Nutzungspflicht]] für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert. | Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten ist der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die [[Nutzungspflicht]] für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert. |