Änderungen

K
Zeile 19: Zeile 19:  
Diese Ausführungen führen zu der Feststellung, daß der Gesetzgeber offenbar keine Schwierigkeiten sieht, die Frage der [[Geschäftsfähigkeit]] festzustellen. Jedoch war mit dem Betreuungsgesetz ab 01.01.1992 die konstitutive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit (wie sie früher oft bei der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes nach dem damaligen § 1910 BGB erfolgte) nicht mehr vorgesehen. Die Anordnung einer Betreuung, gleich für welchen [[Aufgabenkreis]], beeinträchtigt die [[Geschäftsfähigkeit]] der betreuten Person jedenfalls nicht mehr; dies gilt auch für Beurkundungen, wie die vorstehend genannten. Derzeit muß die Frage der Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person für jedes Rechtsgeschäft im Einzelnen festgestellt werden.
 
Diese Ausführungen führen zu der Feststellung, daß der Gesetzgeber offenbar keine Schwierigkeiten sieht, die Frage der [[Geschäftsfähigkeit]] festzustellen. Jedoch war mit dem Betreuungsgesetz ab 01.01.1992 die konstitutive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit (wie sie früher oft bei der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes nach dem damaligen § 1910 BGB erfolgte) nicht mehr vorgesehen. Die Anordnung einer Betreuung, gleich für welchen [[Aufgabenkreis]], beeinträchtigt die [[Geschäftsfähigkeit]] der betreuten Person jedenfalls nicht mehr; dies gilt auch für Beurkundungen, wie die vorstehend genannten. Derzeit muß die Frage der Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person für jedes Rechtsgeschäft im Einzelnen festgestellt werden.
   −
Wem obliegt im vorliegenden Falle die Prüfung, ob der Betreute, zumindest bezogen auf die Frage der Vaterschaftsanerkennung, geschäftsunfähig ist oder nicht? Sie hat deswegen Bedeutung, weil im einen Fall der Betreute in Person die Erklärung abzugeben hat, im anderen Falle der Betreuer. Zum einen kann an den Standesbeamten gedacht werden, dessen Aufgabe es ist, die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag des Kindes zu veranlassen, zum weiteren an die Urkundsperson (des Jugendamtes oder Amtsgerichtes bzw. den Notar), die die eigentliche Vaterschaftsanerkennung beurkundet, zum anderen an das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) im Rahmen der Prüfung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] der Anerkennung.
+
Wem obliegt im vorliegenden Falle die Prüfung, ob der Betreute, zumindest bezogen auf die Frage der Vaterschaftsanerkennung, geschäftsunfähig ist oder nicht? Sie hat deswegen Bedeutung, weil im einen Fall der Betreute in Person die Erklärung abzugeben hat, im anderen Falle der Betreuer. Zum einen kann an den Standesbeamten gedacht werden, dessen Aufgabe es ist, die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag des Kindes zu veranlassen, zum weiteren an die Urkundsperson (des Jugendamtes oder Amtsgerichtes bzw. den Notar), die die eigentliche Vaterschaftsanerkennung beurkundet, zum anderen an das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 [[Betreuungsgericht]]) im Rahmen der Prüfung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] der Anerkennung.
    
Letzteres wird mit einem Fall aber nur dann konfrontiert, wenn der Betreuer zuvor zu der Überlegung gekommen ist, der Betreute sei (zumindest partiell) geschäftsunfähig. Da das Gericht generell keine Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu treffen hat, ist nicht einzusehen, daß es dies bei dieser Frage zu prüfen hätte. Da der Betreuer selbst zuerst für sich eine Entscheidung dahingehend getroffen haben muß, den Betreuten für (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig zu halten, ist es eher als Prüfungspflicht des Gerichtes anzusehen, ob der Betreute durch diese Erklärung Nachteile zu erleiden droht.
 
Letzteres wird mit einem Fall aber nur dann konfrontiert, wenn der Betreuer zuvor zu der Überlegung gekommen ist, der Betreute sei (zumindest partiell) geschäftsunfähig. Da das Gericht generell keine Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu treffen hat, ist nicht einzusehen, daß es dies bei dieser Frage zu prüfen hätte. Da der Betreuer selbst zuerst für sich eine Entscheidung dahingehend getroffen haben muß, den Betreuten für (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig zu halten, ist es eher als Prüfungspflicht des Gerichtes anzusehen, ob der Betreute durch diese Erklärung Nachteile zu erleiden droht.
7.537

Bearbeitungen