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| | ==[[Allgemeines]]== | | ==[[Allgemeines]]== |
| | [[Bild:Stoppuhr.jpg|right|200px]] | | [[Bild:Stoppuhr.jpg|right|200px]] |
| − | Durch eine einstweilige Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es kann | + | Deutsche Zivilgerichte können im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag bestimmte Dinge (vorübergehend) regeln. Durch eine einstweilige Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es kann |
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| | *ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate wie beim neuen [[Angehörigenvertretungsrecht]]) bestellt (§§ 300, 301, 302 FamFG), | | *ein [[Vorläufiger Betreuer]] (für maximal 6 Monate wie beim neuen [[Angehörigenvertretungsrecht]]) bestellt (§§ 300, 301, 302 FamFG), |
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| | Im [[Beschwerde]]verfahren kann das Landgericht durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses aussetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG). | | Im [[Beschwerde]]verfahren kann das Landgericht durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses aussetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG). |
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| − | Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG). | + | Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine [[Betreuerbestellung]] durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG). |
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| | =='''Formelle '''Voraussetzungen== | | =='''Formelle '''Voraussetzungen== |
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| | Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige [[einstweilige Anordnung]] zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag operiert werden muss), kann das [[Betreuungsgericht]] als '''Notbetreuer''' nach § 1867 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zulässt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör, § 37 [[FamFG]], gewähren. | | Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige [[einstweilige Anordnung]] zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag operiert werden muss), kann das [[Betreuungsgericht]] als '''Notbetreuer''' nach § 1867 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zulässt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör, § 37 [[FamFG]], gewähren. |
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| − | ==Rechtsprechung== | + | ==[[Rechtsprechung]]== |
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| | '''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004],3Z BR 065/04''', FamRZ 2004, 1814 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und [[Vorsorgevollmacht]]: | | '''[http://www2.dnoti.de/topact/top0512.htm BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004],3Z BR 065/04''', FamRZ 2004, 1814 - Vorläufiger Einwilligungsvorbehalt trotz General- und [[Vorsorgevollmacht]]: |
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| | # Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt. | | # Nur durch die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck ist gewährleistet, dass der Richter als unabhängige neutrale Instanz die Rechte der kranken Betroffenen am besten und sichersten wahren kann und mit seiner Unterschrift zugleich die persönliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung übernimmt. |
| | # Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht. | | # Diese verfassungsrechtlichen Garantien haben bei der Freiheitsentziehung psychisch kranker Betroffener besonderes Gewicht. Denn die Betroffenen überblicken häufig krankheitsbedingt ihre Situation nicht und stehen der staatlich veranlassten Freiheitsentziehung deswegen in größerem Maße hilfsbedürftig, weil strukturell unterlegen gegenüber. Dieser Umstand berührt in besonderer Weise den Menschenwürdekern der betroffenen Grundrechte und fordert von dem Richter eine gegenüber anderen Fällen der Freiheitsentziehung nochmals gesteigerte Verantwortung für die Gewähr eines rechtsstaatlichen Verfahrens, auf dem seine Entscheidung beruht. |
| − | # Zwar hat der Gesetzgeber ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen. | + | # Zwar hat der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] ausdrücklich Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Anhörung in den §§ 34 Abs. 2, 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 420 Abs. 2 FamFG vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften sind jedoch ihrerseits wiederum im Lichte der Bedeutung von Artikel 104 GG und vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der kranken Betroffenen zu sehen und daher eng auszulegen. |
| | # Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die [[Grundrechte]] der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen. | | # Die „analoge“ Anwendung der §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG und des Rechtsgedankens des § 291 ZPO ermöglicht vor dem Hintergrund des schweren Eingriffs in die [[Grundrechte]] der untergebrachten Kranken weder ein generelles Absehen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung eines Untergebrachten, noch entfällt die zentrale Pflicht des Amtsgerichts, sich einen persönlichen Eindruck vom untergebrachten Betroffenen zu verschaffen. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Rechtsweg in Deutschland]] | + | * [[Rechtsweg in Deutschland]], [[vorläufiger Betreuer]] |
| | * [[Amtsermittlungspflicht]] | | * [[Amtsermittlungspflicht]] |
| | * [[Freier Wille]], [[Ehefähigkeit]] | | * [[Freier Wille]], [[Ehefähigkeit]] |
| − | * [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sozialhilfe]] | + | * [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sozialhilfe]], [[Rente]] |
| | * [[Rechtsmittel]] | | * [[Rechtsmittel]] |
| | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]] | | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]] |
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| | * [[Beaufsichtigung]] | | * [[Beaufsichtigung]] |
| | * [[Amtspflichtverletzung]] | | * [[Amtspflichtverletzung]] |
| − | * [[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Unterbringungsverfahren]] | + | * [[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Unterbringung]] |
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| | ==Zeitschriftenbeiträge== | | ==Zeitschriftenbeiträge== |