Eine unter Verletzung des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]es aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der [[wikipedia:de:Nichtigkeit (Ehe)|Ehenichtigkeit]], die bis 30.06.1998 nach § 18 [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]] bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat. | Eine unter Verletzung des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]es aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der [[wikipedia:de:Nichtigkeit (Ehe)|Ehenichtigkeit]], die bis 30.06.1998 nach § 18 [[wikipedia:de:Ehegesetz|Ehegesetz]] bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat. |