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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Die Begrifflichkeit ''Anlagegeld'' hat der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] mit der Betreuungsrechtsreform 2023 [[neu]] eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und dem zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz ''bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.'' Anlagegeld ist nur eine gesicherte Anlage von Betreutenvermögen.
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Die Begrifflichkeit ''Anlagegeld'' hat der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] mit der [[Betreuungsrechtsreform]] 2023 [[neu]] eingeführt (§§ 1841, 1842 BGB). Sie entspricht dem bisherigen Ausdruck der Mündelsicherheit und dem zuletzt in § 1807 Abs. 1 BGB alter Fassung in Nr. 5 genannten Halbsatz ''bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.'' Anlagegeld ist nur eine gesicherte Anlage von Betreutenvermögen.
    
Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).
 
Alle anderen im alten § 1807 BGB genannten Anlagearten (soweit sie in der Realität überhaupt noch Anwendung finden, was zB für das Hypothekendarlehen schon lange nicht mehr zutraf), fallen nicht unter den Begriff des Anlagegeldes, sondern stellen andere Geldanlage nach § 1848 BGB dar (und bleiben genehmigungspflichtig).
    
==Pflicht zur Geldanlage==
 
==Pflicht zur Geldanlage==
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Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr ([[Girokonto]]) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).
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Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob [[befreiter Betreuer|befreit]] oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr ([[Girokonto]]) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).
    
Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  
 
Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  
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Der Rechtspfleger kann den Betreuer dann anweisen, wie in §§ 1841, 1842 BGB zu verfahren, wenn durch die Wunschbeachtung eine ernsthafte Gefahr für das Vermögen des Betreuten besteht (§ 1862 BGB). Gegen eine solche Weisung können der Betreute und der Betreuer [[Beschwerde]] einlegen.
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Der [[Rechtspfleger]] kann den [[Betreuer]] dann anweisen, wie in §§ 1841, 1842 BGB zu verfahren, wenn durch die Wunschbeachtung eine ernsthafte Gefahr für das Vermögen des Betreuten besteht (§ 1862 BGB). Gegen eine solche Weisung können der Betreute und der Betreuer [[Beschwerde]] einlegen.
    
==Sicherheit der Geldanlage==
 
==Sicherheit der Geldanlage==
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Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur [[wikipedia:deEinlagensicherung|Einlagensicherung]]) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.  
 
Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur [[wikipedia:deEinlagensicherung|Einlagensicherung]]) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.  
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EU-weit existieren vergleichbare Regelungen, da die gesetzliche Einlagensicherung (auch von der Höhe her) auf der EU-Richtlinie beruht. Daher kann Anlagegeld europaweit angelegt werden sowie in Staaten, die gleiche Sicherungen besitzen, zB Schweiz, Norwegen. In anderen Staaten (außerhalb der vorgenannten) ist die Einlagensicherung aber zT deutlich niedriger (zB Island, Großbritannien, Kanada, Japan, Russland). Hier ist die Sicherung vorab zu klären und (im Rahmen der Mitteilung an das Betreuungsgericht zu nennen)
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EU-weit existieren vergleichbare Regelungen, da die gesetzliche Einlagensicherung (auch von der Höhe her) auf der EU-Richtlinie beruht. Daher kann Anlagegeld europaweit angelegt werden sowie in Staaten, die gleiche Sicherungen besitzen, zB Schweiz, Norwegen. In anderen Staaten (außerhalb der vorgenannten) ist die Einlagensicherung aber zT deutlich niedriger (zB Island, Großbritannien, Kanada, Japan, Russland). Hier ist die Sicherung vorab zu klären und (im Rahmen der Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] zu nennen).
    
Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.
 
Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.
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==Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023==
 
==Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023==
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Für Anlagegeld gibt es keine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der Betreuer hat die Anlage dem Gericht mitzuteilen (§ 1846 BGB).
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Für Anlagegeld gibt es keine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] mehr (wie früher in § 1810 BGB alter Fassung), sondern der [[Betreuer]] hat die Anlage [[Anzeigepflicht|dem Gericht mitzuteilen]] (§ 1846 BGB).
    
==Andere Anlage von Geld==
 
==Andere Anlage von Geld==
 
Für andere Geldanlagen (bisher § 1811 BGB) gilt weiter - für alle Betreuer - die Genehmigungspflicht nach § 1848 BGB. Es handelt sich um eine Außengenehmigung (Innengenehmigungen gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr), d.h., der Genehmigungsbeschluss muss vor dem Kauf rechtskräftig geworden sein (§ 40 Abs. 2 BGB). Dies betrifft zB den Kauf von Aktien und von Fondsanteilen (gleich welcher Fonds).
 
Für andere Geldanlagen (bisher § 1811 BGB) gilt weiter - für alle Betreuer - die Genehmigungspflicht nach § 1848 BGB. Es handelt sich um eine Außengenehmigung (Innengenehmigungen gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr), d.h., der Genehmigungsbeschluss muss vor dem Kauf rechtskräftig geworden sein (§ 40 Abs. 2 BGB). Dies betrifft zB den Kauf von Aktien und von Fondsanteilen (gleich welcher Fonds).
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==Rechtsprechung zur Geldanlage (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar) ==
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==[[Rechtsprechung]] zur Geldanlage (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar) ==
    
'''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147'''
 
'''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
 
Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
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'''LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2026, 87 T 409/25'''
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#Die Veräußerung von nicht hinterlegten, beweglichen Wertgegenständen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht gemäß §§ 1848ff. BGB.
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#Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht nur für die Annahme des Verkaufserlöses für die beweglichen Wertgegenstände durch den Betreuer, wenn die Geldleistung mehr als 3.000 € beträgt (§ 1849 Abs. 4 BGB).
    
==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==
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* [[Geldanlage]], [[Bankvollmacht]], [[Finanzamt]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Befreiter Betreuer]], [[Mitteilungspflicht]], [[Eidesstattliche Versicherung]]
 
* [[Geldanlage]], [[Bankvollmacht]], [[Finanzamt]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Befreiter Betreuer]], [[Mitteilungspflicht]], [[Eidesstattliche Versicherung]]
 
* [[Genehmigungspflichten]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]
 
* [[Genehmigungspflichten]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]
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* [[Ermessensvergütung]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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== Literatur ==
 
== Literatur ==
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*[https://www.ueag-nrw.org/media/filer_public/61/25/61259d04-2c44-4746-99d0-cd59c8d81ca7/leitfaden_der_uag-nrw.pdf Leitfaden Betreuung und Bankverkehr (PDF)]
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===Bücher===
 
===Bücher===
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978
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*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, Rpfleger 1986, 462
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, Rpfleger 1986, 462
 
*Gojowczyk: Die Verwaltung von Geld durch den Betreuer; btr aktuell 2023, 19
 
*Gojowczyk: Die Verwaltung von Geld durch den Betreuer; btr aktuell 2023, 19
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*ders.: Kryptowährungen "unter Betreuung"- was Gericht und Betreuer wissen müssen; Rpfleger 2026, 109
 
*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
 
*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
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* Mänz: Rechtliche Herausforderungen und Haftungsrisiken für Banken und rechtliche Betreuer bei der Vermögensanlage und bei Darlehensgeschäften, BtPrax 2025, 204
 
*Münchmeyer: Investmentanteile mündelsicher?, DRiZ 1963, 229
 
*Münchmeyer: Investmentanteile mündelsicher?, DRiZ 1963, 229
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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===Rechtsprechung===
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*[https://www.bvi.de/fondswissen/basiswissen-zu-fonds/sind-fonds-muendelsicher/ Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1848 BGB]
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===Sonstiges===
   
*[https://www.beck-fernkurse.de/praxisfaelle-aus-der-betreuung-muendelsperrvermerk/ Infos zum Sperrvermerk (Beck-Fernkurse)]
 
*[https://www.beck-fernkurse.de/praxisfaelle-aus-der-betreuung-muendelsperrvermerk/ Infos zum Sperrvermerk (Beck-Fernkurse)]
 
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_BS_204&formtecid=2&areashortname=SMJus Formulierungshilfe für Sperrvermerke (Sachsen, PDF)]
 
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_BS_204&formtecid=2&areashortname=SMJus Formulierungshilfe für Sperrvermerke (Sachsen, PDF)]
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