Ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin in Deutschland, der/die zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Maßregel der Besserung und Sicherung]] oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, macht sich strafbar, wenn er oder sie unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt. Dies gilt auch für Amtsträger, die an einem [[Strafprozess|Strafverfahren]] mitwirken (§ 174b StGB). | Ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin in Deutschland, der/die zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Maßregel der Besserung und Sicherung]] oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, macht sich strafbar, wenn er oder sie unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt. Dies gilt auch für Amtsträger, die an einem [[Strafprozess|Strafverfahren]] mitwirken (§ 174b StGB). |