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| | Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1864 BGB) und auch beim [[Jahresbericht]] darauf hinzuweisen. | | Aufgrund der gesetzlichen Nachrangigkeit der Betreuung gegenüber anderen Hilfen sollte dieser Beendigungsgrund stets angestrebt werden; der Betreuer soll sich durch sein Handeln selbst "überflüssig" machen, den Betreuten durch seine Hilfestellung verselbständigen; ein Ziel, welches bei [[wikipedia:de:geistige Behinderung|Geistigbehinderten]] sicher oft erreicht werden kann, während es bei [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Kranken]] und [[wikipedia:de:Demenz|Altersverwirrten]] eher zweifelhaft ist. Der Betreuer hat die Möglichkeit des Wegfalls der Betreuung unverzüglich dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1864 BGB) und auch beim [[Jahresbericht]] darauf hinzuweisen. |
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| − | Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es dürfen nicht länger als notwendig dauern. (§ 1871 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen wegfallen. | + | Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es dürfen nicht länger als notwendig dauern. § 1871 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen wegfallen. |
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| | Liegen die [[Betreuungsvoraussetzung]]en nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird. Die Verfahrensvorschrift zur Aufhebung der Betreuung ist seit dem 1.9.2009 § 294 FamFG. | | Liegen die [[Betreuungsvoraussetzung]]en nicht mehr vor, ist die Betreuung auch ohne Antrag eines der Beteiligten von Amts wegen aufzuheben. In der Praxis kommt es aber nur dann zum Tätigwerden des Gerichtes, wenn es vom Betreuten, vom Betreuer oder anderen Beteiligten beantragt wird. Die Verfahrensvorschrift zur Aufhebung der Betreuung ist seit dem 1.9.2009 § 294 FamFG. |
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| | Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte: | | Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte: |
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| − | Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem [[wikipedia:de:Körperbehinderung|Körperbehinderten]] i.S. des ({{Zitat-dej|§|1814|bgb}} Abs. 4 Satz 2 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähiger]] stellen. Die Verfahrensvorschrift dazu ist § 294 FamFG. Diese sieht keine zwingende Anhörung vor, allerdings ist ein [[Sachverständigengutachten]] anzufertigen, wenn ein solches bei der Betreuerbestellung nicht vorlag. | + | Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem [[wikipedia:de:Körperbehinderung|Körperbehinderten]] i.S. des {{Zitat-dej|§|1814|bgb}} Abs. 4 Satz 2 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähiger]] stellen. Die Verfahrensvorschrift dazu ist § 294 FamFG. Diese sieht keine zwingende Anhörung vor, allerdings ist ein [[Sachverständigengutachten]] anzufertigen, wenn ein solches bei der Betreuerbestellung nicht vorlag. |
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| | ===Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich=== | | ===Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich=== |
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| − | Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine [[Betreuerbestellung]] ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen (({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 2 BGB). | + | Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine [[Betreuerbestellung]] ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen ({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 2 BGB). |
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| | ==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen== | | ==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen== |
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| − | Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] begründenden (({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. | + | Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der die [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] begründenden ({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 1 BGB) Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. |
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| | Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. | | Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. |
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| − | Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (§ 286 FamFG). | + | Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme [[Überprüfungsfrist|überprüft haben muss]] (§ 286 FamFG). |
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| | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen gegen den Willen nach 2 Jahren. | | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen gegen den Willen nach 2 Jahren. |
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| − | =="Unbetreubarkeit"== | + | =="Unbetreubarkeit" oder Narrenfreiheit?== |
| | Die Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1814 Abs. 3 BGB) kann im Einzelfall fehlen, wenn | | Die Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1814 Abs. 3 BGB) kann im Einzelfall fehlen, wenn |
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| | *der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und | | *der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und |
| − | *der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschluss vom 28.1.2015 – XII ZB 520/14). | + | *der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschluss vom 28.1.2015 – XII ZB 520/14). Erneut BGH vom 23.1.2019, XII ZB 397/18. |
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| | An der Erforderlichkeit einer Betreuung fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - warum auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. | | An der Erforderlichkeit einer Betreuung fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - warum auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. |
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| | Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit eines Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten. | | Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit eines Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten. |
| − | Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –). | + | Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein '''Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege''' handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –). |
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| | Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen. | | Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen. |
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| − | Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa beispielsweise, dass der Betroffene Post "umleitet", kann eine Anordnung nach § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB angebracht sein ([[Postkontrolle]]). | + | Daher ist es Aufgabe des [[Betreuungsgericht]]s, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa beispielsweise, dass der Betroffene Post "umleitet", kann eine Anordnung nach § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB angebracht sein ([[Postkontrolle]]). |
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| − | Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet. | + | Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet. |
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| − | ==Einschränkungen von Aufgabenkreisen== | + | ==Einschränkungen des Aufgabenkreises== |
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| | Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB). | | Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB). |
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| | ==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten== | | ==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten== |
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| − | Auch angeordnete [[Einwilligungsvorbehalt]]e (({{Zitat-dej|§|1825|bgb}} BGB) sind aufzuheben oder ihr Umfang ist zu vermindern, sofern sie nicht mehr erforderlich sind (({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} BGB). Es gilt das oben Gesagte. | + | Auch angeordnete [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat-dej|§|1825|bgb}} BGB) sind aufzuheben oder ihr Umfang ist zu vermindern, sofern sie nicht mehr erforderlich sind ({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} BGB). Es gilt das oben Gesagte. |
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| | Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die [[Vermögenssorge]] ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann. | | Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die [[Vermögenssorge]] ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann. |
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| | Mit der Betreuungsaufhebung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem [[Finanzamt]]. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren. | | Mit der Betreuungsaufhebung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem [[Finanzamt]]. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren. |
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| − | ==Rechtsprechung== | + | ==[[Rechtsprechung]]== |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| | '''BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992, 3Z AR 6/92''' | | '''BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992, 3Z AR 6/92''' |
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| − | Ist ein Antrag auf Aufhebung einer Betreuung anhängig, so kann der Rechtspfleger weder um Übernahme der gesamten Betreuungssache ersuchen noch ein solches Ersuchen ablehnen noch einen diesbezüglichen Abgabestreit dem gemeinschaftlichen oberen Gericht vorlegen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam. | + | Ist ein Antrag auf Aufhebung einer Betreuung anhängig, so kann der [[Rechtspfleger]] weder um Übernahme der gesamten Betreuungssache ersuchen noch ein solches Ersuchen ablehnen noch einen diesbezüglichen Abgabestreit dem gemeinschaftlichen oberen Gericht vorlegen. Eine dem zuwider getroffene Verfügung ist unwirksam. |
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| | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', BtE 1992/93, 146 mit Komm. ''Florentz'' S. 146 = FamRZ 1992, 859 = MDR 1992, 511 = NJW 1992, 1395 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = R&P 1992, 96 | | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.1992, 20 W 83/92''', BtE 1992/93, 146 mit Komm. ''Florentz'' S. 146 = FamRZ 1992, 859 = MDR 1992, 511 = NJW 1992, 1395 = OLGR 1992, 176 = OLGZ 1992, 294 = R&P 1992, 96 |
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| | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.1993, 11 AR 20/93''', FamRZ 1994, 449 | | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.1993, 11 AR 20/93''', FamRZ 1994, 449 |
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| − | Der Abgabe einer Betreuungssache an das Gericht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten steht nicht entgegen, dass ein Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung noch nicht beschieden ist; dieser Antrag kann vielmehr die Abgabe sogar rechtfertigen. | + | Der Abgabe einer [[Betreuungssache]] an das Gericht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten steht nicht entgegen, dass ein Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung noch nicht beschieden ist; dieser Antrag kann vielmehr die Abgabe sogar rechtfertigen. |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 21.10.1993, 3Z BR 243/93''', FamRZ 1994, 324 | | '''BayObLG, Beschluss vom 21.10.1993, 3Z BR 243/93''', FamRZ 1994, 324 |
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| | Im Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21 - FamRZ 2022, 982). | | Im Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21 - FamRZ 2022, 982). |
| | + | |
| | + | '''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.01.2026, 13 T 5762/25''' |
| | + | |
| | + | # Eine Betreuung ist nicht mehr erforderlich und nach § 1871 Abs. 1 BGB aufzuheben, wenn Teilhabeleistungen im Rahmen einer sozialen Assistenz in Form eines persönlichen Budgets gem. §§ 102, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX iVm § 78 SGB IX den Hilfebedarf abdecken. |
| | + | # Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind gem. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB vorrangig gegenüber der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | *[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht] | + | *[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]; [[Rechtsmittel]] |
| − | *[[Mitteilungspflicht]] | + | *[[Mitteilungspflicht]], [[Überprüfungsfrist]] |
| | + | *[[Selbstbestimmung]], [[Freier Wille]] |
| | *[[Neu|Was ist neu?]] | | *[[Neu|Was ist neu?]] |
| | + | *[[Betreuerregistrierungsverordnung]], [[Datenschutz]] |
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| | [[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]] | | [[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]] |
| | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] | | [[Kategorie:Betreuungsverfahren]] |
| | [[Kategorie:Betreuungsende]] | | [[Kategorie:Betreuungsende]] |