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| | Der Betreute, der im Prozess durch einen Betreuer vertreten wird, kann dennoch (als Kläger oder Beklagter) persönlich vernommen werden. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 455 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, vom 11.04.2007 - 4 U 172/06). | | Der Betreute, der im Prozess durch einen Betreuer vertreten wird, kann dennoch (als Kläger oder Beklagter) persönlich vernommen werden. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 455 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, vom 11.04.2007 - 4 U 172/06). |
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| − | ==Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (jetzt: Vermögensauskunft, § 802c ZPO== | + | ==Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]] (jetzt: Vermögensauskunft, § 802c ZPO== |
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| | '''LG Osnabrück, Beschluss vom 23.5.2005, 1 T 437/05'''; DGVZ 2005, 128: | | '''LG Osnabrück, Beschluss vom 23.5.2005, 1 T 437/05'''; DGVZ 2005, 128: |
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| | # Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen soweit erforderlich auch von Dritten zu beschaffen. | | # Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen soweit erforderlich auch von Dritten zu beschaffen. |
| − | # Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 I BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. | + | # Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene [[eidesstattliche Versicherung]] etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 I BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. |
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| | ==Zwangsversteigerungsverfahren== | | ==Zwangsversteigerungsverfahren== |